StVO
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§1
Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert
ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten,
daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr,
als nach den Umständen unvermeidbar, behindert
oder belästigt wird.
§31
Sport und Spiel
(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen
und auf Radwegen sind nicht erlaubt.
Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene
Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen
angezeigt ist.
